Quick reminder, dass bereits Planung und Vorbereitung den Straftatbestand des Verbrechens der Aggression erfüllen können (#Art8bisRomStatut - Absatz 1):
> "Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen der Aggression» die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken."
Q:https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/586/de
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